Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung im Frühjahr 2020 die Regelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert. Der Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)“ weist in dem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass das Kurzarbeitergeld zwar zu den sogenannten Lohnersatzleistungen zählt und somit steuerfrei ist, erhält der Arbeitnehmer aber mehr als 410,00 Euro in einem Jahr, ist er verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Da das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, wird dieses Geld am Ende des Jahres zur Ermittlung des Steuersatzes auf das Einkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet. Somit erhöht sich der persönliche Steuersatz und es kann zu Steuernachzahlungen kommen.
Quelle: vlh.de
Hinweis des VLH: Seit 1. Januar 2021 gelten deutlich höhere Behindertenpauschbeträge. Doch Menschen, denen aufgrund ihrer Behinderung ein Behindertenpauschbetrag zusteht und die Kurzarbeitergeld beziehen gilt: Der Pauschbetrag wird durch den höheren Steuersatz schnell aufgezehrt.
Quelle: PI gesundheit-adhoc/VLH, 27.1.2021