In einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München hat ein am Dravet-Syndrom erkrankter Jugendlicher einen Prozess auf staatliche Unterstützung gewonnen. Dem vorausgegangen war ein längerer Rechtsstreit. Vorgeschichte: Aufgrund einer 6-Fach-Impfung gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Hepatitis B, Kinderlähmung und das sogenannte Hib-Bakterium im dritten Lebensmonat erkrankte der Kläger am sogenannten Dravet-Syndrom, einer bestimmten Form der Epilepsie, die im Kindesalter auftritt. Nach dem Infektionsgesetz hat man bei Impfschäden Anspruch auf staatliche Unterstützung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nachdem das zuständige Versorgungsamt nach ärztlichem Gutachten eine Anerkennung ablehnte, wies auch das Sozialgericht Bayreuth die Klage zur Anerkennung eines Impfschadens aufgrund eines weiteren molekulargenetischen Gutachtens ab. Dem konnte das Bayerische Landessozialgericht nicht zustimmen. Nach Auswertung des Krankheitsverlaufes und der Gutachten kam das Gericht zu dem Urteil, dass die Erkrankung wesentlich auf die Impfung zurückzuführen sei und der Kläger somit Anspruch auf staatliche Unterstützung hat. Az.: L 15 VJ 4/12 (Quelle: www.nordbayerischer-kurier.de)
(bd)
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